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Gold auf dem steuerlichen Prüfstand

Mit Blick auf die steuerliche Behandlung des gelben Edelmetalls sollte man sich sowohl vor dem Kauf als auch vor dem Verkauf von Gold intensiv Gedanken über das Thema Steuern machen. Unter Umständen kann man dadurch nämlich die ungeliebten Abgaben an den Staat völlig legal vermeiden.


Augen auf vor dem Kauf

Grundsätzlich muss man bei Gold zwei steuerrechtliche Ebenen im Auge behalten: die Mehrwertsteuer und die Einkommensteuer. Das Wichtigste vorweg: Beim Kauf fällt keine Mehrwertsteuer an, wenn es sich um sogenanntes Kapitalanlagegold handelt. Hierfür müssen insgesamt vier Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss der Feingehalt des Goldes bei mindestens 995 Tausendstel (Barren und Plättchen) bzw. 900 Tausendstel (Münzen) liegen. Goldmünzen müssen zudem nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein und in ihrem jeweiligen Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein bzw. gewesen sein. Außerdem darf der Verkaufspreis den aktuellen Marktwert des Goldes nicht um mehr als 80 Prozent übertreffen. Welche Münzen diese Bedingungen erfüllen, kann man aus einem jährlich erstellten „Amtsblatt der Europäischen Union“ ersehen. Keine Mehrwertsteuer fällt bei den bei pro aurum besonders rege gehandelten Exemplaren aus Australien (Känguru), China (Panda), Großbritannien (Britannia), Kanada (Maple Leaf), Mexiko (Libertad), Österreich (Philharmoniker), Südafrika (Krügerrand) und den USA (American Eagle) an. Wer Gold in erster Linie als Vermögensschutz nutzen möchte, sollte unter Rentabilitätsaspekten daher unbedingt Kapitalanlagegold bevorzugen.


Steuerfreie Kursgewinne sind möglich

Ob man beim Verkauf von Anlagegold realisierte Kursgewinne versteuern muss, hängt vor allem von der Haltedauer ab. Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf weniger als zwölf Monate, fallen steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne an. Falls der erzielte Gewinn die Freigrenze von 600 Euro übersteigt, muss dieser in vollem Umfang versteuert werden. Man beachte daher den Nachteil gegenüber Freibeträgen, bei denen lediglich der über den Freibetrag hinausgehende Betrag zu versteuern wäre. Weil es sich dabei um private Veräußerungsgeschäfte handelt, verlangt der Fiskus nicht die bei Börseninvestments übliche Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zzgl. Solidarzuschlag und etwaiger Kirchensteuer, sondern den persönlichen Steuersatz. Dieser liegt bei besonders gut verdienenden Steuerzahlern bei 45 Prozent plus Soli und ggf. Kirchensteuer. Solche Kursgewinne wären in der Einkommensteuererklärung in der „Anlage SO“ anzugeben, könnten aber folgendermaßen – und selbstverständlich völlig legal – vermieden werden. Sobald nämlich das Gold mehr als zwölf Monate gehalten wurde, wären sämtliche Gewinne steuerfrei.

Da Goldmünzen und -barren in der Regel unter langfristigen Aspekten gekauft werden, bieten sie gegenüber herkömmlichen Börseninvestments somit erhebliche Steuervorteile, falls der Goldpreis weiter ansteigen sollte. Bei Aktien, Anleihen und Co. greift der Staat bei der derzeitigen Rechtslage immer zu und reduziert dadurch den Gewinn des Anlegers stets um mehr als ein Viertel.


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